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§ 6 Klassenarbeiten und gleichwertige Feststellungen von Schülerleistungen


§ 6 Klassenarbeiten und gleichwertige Feststellungen von Schülerleistungen

(1) In den sechsstündigen Kursen sind in den ersten drei Schulhalbjahren mindestens je drei und in den vierstündigen Kursen mindestens je zwei Klassenarbeiten anzufertigen. Im vierten Schulhalbjahr sind in den sechsstündigen Kursen mindestens je zwei und in den vierstündigen Kursen mindestens je eine Klassenarbeit anzufertigen.

(2) In den zweistündigen Kursen, außer im Fach Sport, ist in jedem Schulhalbjahr mindestens eine Klassenarbeit pro Fach anzufertigen.

(3) Neben den Klassenarbeiten werden gleichwertige Feststellungen von Schülerleistungen vorgesehen, die sich insbesondere auf schriftliche Hausarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen beziehen. Die Fachlehrkräfte sorgen für eine Koordination dieser Leistungsfeststellungen. Zu diesen Leistungen ist jeder Schüler im Laufe der Jahrgangsstufen in mindestens drei Fächern verpflichtet. Im Verlauf der ersten drei Schulhalbjahre kann die jeweilige Fachlehrkraft in den einzelnen Fächern jeweils eine der Klassenarbeiten durch eine gleichwertige Leistungsfeststellung ersetzen. In jedem Kurs muss jedoch mindestens eine Klassenarbeit geschrieben werden.


AUTORClareon GmbH, Ettlingen

(c) 2006-2007 Clareon GmbH, Ettlingen

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