(1) In den Jahrgangsstufen sowie in der Abiturprüfung werden die Leistungen mit den herkömmlichen Noten und den ihnen je nach Notentendenz zugeordneten Punkten bewertet. Dabei entspricht
die Note "sehr gut" je nach Notentendenz 15/14/13 Punkten
die Note "gut" je nach Notentendenz 12/11/10 Punkten
die Note "befriedigend" je nach Notentendenz 9/8/7 Punkten
die Note "ausreichend" je nach Notentendenz 6/5/4 Punkten
die Note "mangelhaft" je nach Notentendenz 3/2/1 Punkten
die Note "ungenügend" 0 Punkten
Es werden nur ganze Noten und volle Punkte gegeben.
(2) Werden Teilbereiche eines Kurses von verschiedenen Fachlehrern unterrichtet, einigen sich die Fachlehrer über die gemeinsam zu bildende Zeugnisnote und die entsprechende Punktzahl.
(3) Im Fach Musik können besondere Leistungen in den Arbeitsgemeinschaften Chor und Orchester und im Fach Sport besondere Leistungen in Schulsportwettbewerben bei der Leistungsbewertung in den Kursen auf Antrag mit berücksichtigt werden.
(4) Im Seminarkurs (§ 3) wird unter gleichgewichtiger Berücksichtigung der jeweils in den einzelnen Kursen, der Dokumentation und dem Kolloquium erzielten Leistungen eine Gesamtnote ermittelt. Wird statt des Seminarkurses eine Wettbewerbsleistung als besondere Lernleistung eingebracht, wird die Gesamtnote unter Berücksichtigung der Dokumentation, des Kolloquiums und gegebenenfalls einer praktischen Leistung gebildet.
(5) Mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) bewertete Kurse gelten als nicht besucht.
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