(1) Für Schüler, die im Schuljahr 2004/2005 die Abiturprüfung wiederholen, gilt Folgendes:
1.
In jeweils von den Oberschulämtern zu bestimmenden Gymnasien können für Wiederholer aus verschiedenen Gymnasien Jahrgangsstufen eingerichtet werden, die grundsätzlich nach der in Absatz 2 genannten Verordnung geführt werden (Sammeljahrgangsstufen).
2.
Wer aus organisatorischen Gründen keine Sammeljahrgangsstufe besuchen kann oder dies nicht will, wiederholt den Unterricht in der neu gestalteten Jahrgangsstufe. Dabei kann er wählen, ob für ihn grundsätzlich die in Absatz 2 genannte Verordnung oder diese Verordnung gelten soll. Entscheidet er sich für die Geltung dieser Verordnung, so werden die bisher besuchten Kurse in die nach dieser Verordnung vorgesehenen Kurse umgedeutet.
3.
Soweit erforderlich, treffen die Oberschulämter im Einzelfall weitere Regelungen, die für eine ordnungsgemäße Wiederholung in der Sammeljahrgangsstufe, in der zweiten Jahrgangsstufe oder in der Abiturprüfung erforderlich sind. Dabei kann das Kultusministerium in einzelnen Fällen von der landeseinheitlichen Aufgabenstellung (§ 21 Abs. 2) absehen und die Oberschulämter mit der Stellung von Aufgaben beauftragen. Jedes hiervon betroffene Gymnasium schlägt dem Oberschulamt mehrere Aufgaben vor.
(2) Für die Wiederholung der Abiturprüfung für Schulfremde im Schuljahr 2004/2005 gilt die Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie über die Abiturprüfung an beruflichen Gymnasien vom 20. April 1983 (GBI. S. 324, K.u.U. S. 378), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2000 (GBI. S. 428; K.u.U S. 93).
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung mit der Maßgabe in Kraft, dass Abschnitt 1 bis 4 erstmals für diejenigen Schüler, die zum Schuljahr 2003/2004 in die Qualifikationsphase (§ 2 Abs. 1 Satz 2) übergehen, und Abschnitt 5 erstmals im Schuljahr 2004/2005 Anwendung findet.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie über die Abiturprüfung an beruflichen Gymnasien vom 20. April 1983 (GBl. S. 324, K.u.U. S. 378), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2000 (GBl. S. 428; K.u.U S. 93), mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie letztmals für Schüler Anwendung findet, die vor dem Schuljahr 2003/2004 in die erste Jahrgangsstufe der Qualifikationsphase (bisherige Jahrgangsstufe 12) eingetreten sind; Artikel 1 § 40 bleibt unberührt.
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