(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ergebnis der Abiturprüfung (dritter Block der Gesamtqualifikation) und stellt fest, wer die Mindestqualifikation erreicht hat.
(2) Die Mindestqualifikation der Abiturprüfung ist erreicht, wenn
1.
in den fünf Prüfungsfächern zusammen mindestens 100 Punkte und
2.
in zwei Prüfungsfächern, darunter einem zweifach gewerteten Fach, mindestens je 20 Punkte erreicht wurden.
Das Nichterreichen der Mindestqualifikation gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. Sie ist unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
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