(1) Nach Wahl des Schülers ist im Rahmen des schulischen Unterrichtsangebotes eine besondere Lernleistung möglich, die aus der Teilnahme an zwei halbjährigen, in der Regel dreistündigen Kursen der beiden ersten Schulhalbjahre mit fächerübergreifender Themenstellung (Seminarkurs) besteht. Die Themenstellung des Kurses soll sich am Profil des jeweiligen beruflichen Gymnasiums orientieren.
(2) Im Rahmen des Seminarkurses fertigen die Schüler einzeln oder in Gruppen bis zum Ende des zweiten Halbjahres über ihre Beiträge zum Seminarkurs, über ihr methodisches Vorgehen und ihre Ergebnisse sowie über das Gesamtergebnis des Seminarkurses eine schriftliche Dokumentation an. Bei Gruppenarbeiten müssen die jeweils individuellen Schülerleistungen erkennbar sein.
(3) Der Seminarkurs wird am Ende des zweiten Halbjahres mit einem Kolloquium abgeschlossen. Hierzu können auch Gruppen von Schülern gebildet werden. Das Kolloquium geht von dem schriftlich dokumentierten Schülerbeitrag aus und bezieht dessen Stellung innerhalb der Gesamtthematik des Kurses mit ein. Das Kolloquium dauert pro Schüler etwa 20 bis 30 Minuten. Über das Kolloquium wird ein Protokoll geführt. Der Schulleiter kann im Benehmen mit den Fachlehrern und mit Zustimmung der betroffenen Schüler Lehrkräfte der Schule sowie Schüler der Einführungsphase und der beiden Jahrgangsstufen als Zuhörer zulassen.
(4) Statt der Teilnahme am Seminarkurs kann auch eine dem oberstufen- und abiturgerechten Anforderungsprofil entsprechende geeignete Arbeit aus einem Wettbewerb eingebracht werden. Für die Einbringung der Wettbewerbsleistung gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(5) Die Dokumentation und das Kolloquium sind keine Prüfungsleistungen im Sinne von § 28.
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