(1) Jeder Prüfling wird in dem gewählten mündlichen Prüfungsfach (§ 19) mündlich geprüft. Ferner kann er in den Fächern seiner schriftlichen Prüfung auch mündlich geprüft werden; die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Darüber hinaus wird er in den weiteren Fächern seiner schriftlichen Prüfung mündlich geprüft, die er spätestens am zweiten auf die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung folgenden Schultag schriftlich gegenüber dem Schulleiter benennt.
(2) Spätestens am zweiten auf die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung folgenden Schultag entscheiden die Schüler, ob sie statt der Teilnahme an der Prüfung im gewählten mündlichen Prüfungsfach ihre besondere Lernleistung anrechnen (§ 15 Abs. 4).
(3) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne für die Oberstufe vom Leiter des Fachausschusses auf Grund von Vorschlägen des Fachlehrers gestellt. Die Aufgaben werden dem Schüler schriftlich vorgelegt. Er kann sich etwa zwanzig Minuten unter Aufsicht vorbereiten.
(4) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 20 Minuten je Prüfungsfach und Prüfling. Der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung. Er kann selbst prüfen.
(5) In der mündlichen Prüfung soll die gestellte Aufgabe selbstständig gelöst und sollen in einem Prüfungsgespräch vor allem größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge dargestellt werden. In den Fächern, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren, darf die mündliche Prüfung keine Wiederholung, sondern muss Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein.
(6) Im Anschluss an die mündliche Prüfung des einzelnen Prüflings setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 1 auf Vorschlag des Prüfers fest. Kann sich der Fachausschuss auf keine bestimmte Punktzahl einigen oder mehrheitlich mit der Stimme des Leiters für keine Punktzahl entscheiden, wird das Ergebnis aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der in der üblichen Weise auf eine volle Punktzahl zu runden ist (Beispiel: 12,5 bis 13,4 auf 13 Punkte).
(7) Über die mündliche Prüfung des einzelnen Prüflings wird ein Protokoll gefertigt, das die Zusammensetzung des Fachausschusses, die Prüfungsaufgaben, die Dauer und den wesentlichen Verlauf der Prüfung sowie das Prüfungsergebnis festhält. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreibe
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