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§ 38 Durchführung der Prüfung


§ 38 Durchführung der Prüfung

(1) Für die Prüfung der zugelassenen Bewerber gelten im Übrigen die §§ 18, 21, 23 Abs. 3 bis 7, §§ 27 und 28 entsprechend mit folgender Maßgabe:

1.  

Am zweiten Teil darf nur teilnehmen, wer den ersten Teil bestanden hat.

2.  

Fachlehrkräfte im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 2 sind die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und im Sinne von § 21 Abs. 5 Satz 1 die vom Oberschulamt bestimmten Fachlehrkräfte eines öffentlichen beruflichen Gymnasiums, in der Regel des Gymnasiums, dem der Bewerber zur Ablegung der Prüfung zugewiesen ist.

3.  

Bei Schülern von staatlich genehmigten privaten Gymnasien kann das Oberschulamt zulassen, dass die Prüfung ganz oder teilweise im Gebäude der betreffenden Schule abgenommen wird; die Leitung und Beaufsichtigung regelt in diesem Fall das Oberschulamt.

(2) Die Bewerber haben sich bei Beginn der Prüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.


AUTORClareon GmbH, Ettlingen

(c) 2006-2007 Clareon GmbH, Ettlingen

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