(1) Die Abiturprüfung wird an den öffentlichen und an den staatlich anerkannten privaten beruflichen Gymnasien abgehalten.
(2) Die Abiturprüfung findet einmal jährlich statt. Für Schüler, die aus wichtigen Gründen (§ 27) an der Teilnahme ganz oder teilweise verhindert waren, wird eine Nachprüfung durchgeführt. Die Termine der schriftlichen Prüfung werden vom Kultusministerium, die der mündlichen Prüfung vom Oberschulamt und die der fachpraktischen Prüfung im Fach Sport im Einvernehmen mit der Schulleitung vom Leiter des Fachausschusses festgesetzt.
(3) Falls die Sportstättensituation oder die Witterungsabhängigkeit einer Sportart es erfordern, kann mit der fachpraktischen Prüfung im Fach Sport bereits im dritten Schulhalbjahr begonnen werden (vorgezogene praktische Prüfung).
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