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§ 16 Teile der Abiturprüfung


§ 16 Teile der Abiturprüfung

Die Abiturprüfung besteht aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Dabei wird in einem Prüfungsfach ausschließlich mündlich geprüft (mündliches Prüfungsfach). In den übrigen vier Prüfungsfächern (schriftliche Prüfungsfächer) wird nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 nur schriftlich oder schriftlich und mündlich geprüft. In den Fächern Bildende Kunst, Bioinformatik, Computertechnik, Datenverarbeitung, Musik und Sport wird die mündliche Prüfung nach Maßgabe von § 24 durch fachpraktische Prüfungen ergänzt.


AUTORClareon GmbH, Ettlingen

(c) 2006-2007 Clareon GmbH, Ettlingen

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