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§ 30 Kurswahl bei Wiederholung


§ 30 Kurswahl bei Wiederholung

(1) Bei einer Wiederholung sind im Rahmen des Kursangebotes der Schule die Kurse neu zu wählen; für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 3 gilt dies nur, wenn die beiden ersten Schulhalbjahre wiederholt werden. Es besteht kein Anspruch darauf, dass Kurse angeboten werden, die der früheren Wahl entsprechen.

(2) Die beim ersten Durchgang besuchten Kurse werden nicht mehr berücksichtigt. Dies gilt auch für die im Rahmen des Seminarkurses besuchten Kurse einschließlich der Dokumentation und des Kolloquiums. Wird der Seminarkurs nur teilweise wiederholt, bleiben die in dem nicht wiederholten Teil erbrachten Leistungen erhalten und fließen in die für die besondere Lernleistung neu zu bildende Gesamtnote mit ein.

(3) Wer Kurse, die zur Erlangung der Mindestqualifikation in den einfach und zweifach gewerteten Kursen oder zur Anrechnung in den Prüfungsfächern in der Abiturprüfung erforderlich sind, nicht besuchen kann, hat sich ohne den Besuch von Unterrichtsveranstaltungen am Ende des Schulhalbjahres einer schriftlichen und mündlichen Leistungsfeststellung über den Unterrichtsstoff des betreffenden Kurses zu unterziehen, wobei die schriftlichen und mündlichen Leistungen je einfach zählen. Das Ergebnis der Leistungsfeststellung gilt als Ergebnis des entsprechenden Kurses. Die Leistungsfeststellung wird von einer vom Schulleiter beauftragten Fachlehrkraft vorgenommen, die den Schüler auch schon während der Selbstvorbereitung berät.

(4) Ergeben sich aus sonstigen Gründen von der Schule nicht behebbare Schwierigkeiten bei der Wiederholung, kann das Oberschulamt Sonderregelungen treffen.


AUTORClareon GmbH, Ettlingen

(c) 2006-2007 Clareon GmbH, Ettlingen

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