(1) In der schriftlichen Prüfung werden eine oder mehrere Aufgaben aus verschiedenen Stoffgebieten gestellt. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 240 Minuten und höchstens 300 Minuten. In den Profilen Gestaltungs- und Medientechnik und Informationstechnik des TG kann das Kultusministerium die Bearbeitungszeit auf höchstens 390 Minuten verlängern.
(2) Die Prüfungsaufgaben werden vom Kultusministerium im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne für die Oberstufe der einzelnen Richtungen des beruflichen Gymnasiums landeseinheitlich gestellt.
(3) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter, soweit das Oberschulamt nichts anderes bestimmt. Die Leitung umfasst die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung, insbesondere hinsichtlich der Prüfungsaufsicht.
(4) Über jede schriftliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Leiter der Prüfung und den Aufsicht führenden Lehrkräften zu unterschreiben ist. In dem Protokoll sind insbesondere die Prüfungszeit, die Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte und besondere Vorkommnisse (wie Täuschungshandlungen) festzuhalten.
(5) Jede schriftliche Arbeit wird von der Fachlehrkraft des Schülers und von einer Fachlehrkraft eines anderen vom Oberschulamt bestimmten beruflichen Gymnasiums korrigiert und nach § 5 Abs. 1 bewertet. Ist die für die Korrektur zuständige Fachlehrkraft verhindert, bestimmt der Schulleiter die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt. Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Punkte voneinander ab, muss ein Beauftragter des Oberschulamts die beiden vorangegangenen Bewertungen überprüfen und die endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung festsetzen; dabei dürfen die vorangegangenen Bewertungen in der Regel nicht über- oder unterschritten werden. Bei Abweichungen von zwei Punkten gilt der Durchschnittswert und bei Abweichungen von einem Punkt die höhere Punktzahl der beiden Bewertungen als endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung, falls nicht in entsprechender Anwendung von Satz 3 eine Überprüfung erfolgt.
(6) Die in der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern erreichten Punkte werden etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
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