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§ 4 Beratung, Tutoren


§ 4 Beratung, Tutoren

(1) Die Schüler werden über das Kurssystem in den Jahrgangsstufen beraten, insbesondere über

1.  

die Arbeitsweise in den Kursen

2.  

die Bildungs- und Lehrpläne

3.  

das voraussichtliche Kursangebot der Schule

4.  

die verbindliche Kursbelegung

5.  

die grundsätzlichen Regelungen für die Abiturprüfung und für die Feststellung der Gesamtqualifikation, die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife maßgebend sind.

(2) Jedem Schüler steht in den Jahrgangsstufen eine Lehrkraft als Tutor zur Verfügung. Die Schüler teilen spätestens zu Beginn des Unterrichts in der ersten Jahrgangsstufe mit, welchen Lehrer sie als Tutor wünschen. Die Zuordnung erfolgt durch den Schulleiter, der den Wunsch der Schüler nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) Der Tutor erfüllt die Aufgaben, die bei Schülern, die im Klassenverband unterrichtet werden, dem Klassenlehrer obliegen. An allen Konferenzen, die einen zu betreuenden Schüler individuell betreffen, nimmt der Tutor, falls nicht eine Mitgliedschaft gegeben ist, mit beratender Stimme teil.

(4) Erforderlichenfalls trifft der Schulleiter weitere Regelungen.


AUTORClareon GmbH, Ettlingen

(c) 2006-2007 Clareon GmbH, Ettlingen

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