(1) Den Rahmen für das Angebot an Kursen bilden die der Schule für die Jahrgangsstufen zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden. Das Kursangebot wird vom Schulleiter insbesondere nach den personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen der Schule gestaltet. Dabei haben die besuchs- und anrechnungspflichtigen Kurse Vorrang. Es wird eine größtmögliche Kontinuität angestrebt.
(2) Es werden Kurse in Evangelischer und Katholischer Religionslehre angeboten. Kurse in Religionslehre anderer Religionsgemeinschaften bedürfen im Einzelfall der Genehmigung des Kultusministeriums.
(3) Das bei den einzelnen Richtungen im Pflicht- und Wahlbereich zulässige Kursangebot und die Wochenstunden der einzelnen Fächer ergeben sich aus den als Anlage 1 beigefügten Stundentafeln.
(4) Das Angebot an Kursen wird von der Schule rechtzeitig bekannt gegeben. Ein Anspruch auf das Angebot eines bestimmten Faches oder eines bestimmten Kurses besteht nicht.
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