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§ 10 Allgemeine Regelungen zur Kurswahl


§ 10 Allgemeine Regelungen zur Kurswahl

(1) Im Rahmen des Kursangebotes der Schule wählen die Schüler die Kurse. Sie haben die Pflicht, an den gewählten Kursen regelmäßig teilzunehmen. In den Prüfungsfächern sind jeweils die vier Kurse der Jahrgangsstufen zu besuchen.

(2) Die Schüler besuchen grundsätzlich die Kurse in Religionslehre der Religionsgemeinschaft, der sie angehören.

(3) Gehören sie keiner Religionsgemeinschaft an oder wird an der besuchten Schule in dem betreffenden Schulhalbjahr keine Religionslehre ihrer eigenen Religionsgemeinschaft angeboten, so ist der Besuch von Kursen in Religionslehre mit Zustimmung der hierfür verantwortlichen Religionsgemeinschaft möglich.

(4) Werden Kurse in Religionslehre der eigenen Religionsgemeinschaft angeboten, können die Schüler im Verlauf der beiden Jahrgangsstufen höchstens zwei Kurse in Religionslehre einer anderen Religionsgemeinschaft besuchen, soweit sie nicht bereits in der Einführungsphase den Unterricht in Religionslehre einer anderen Religionsgemeinschaft besucht haben. Voraussetzung ist die Zustimmung der eigenen sowie der Religionsgemeinschaft, welche für die Kurse, die besucht werden sollen, verantwortlich ist. Unter dieser Voraussetzung können im Übrigen in Härtefällen auch Kurse in Religionslehre einer anderen Religionsgemeinschaft besucht werden.


AUTORClareon GmbH, Ettlingen

(c) 2006-2007 Clareon GmbH, Ettlingen

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