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§ 14 Allgemeines


§ 14 Allgemeines

Die Gesamtqualifikation, die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife maßgebend ist, wird aus den Leistungen in den Kursen der einfach gewerteten Fächer (erster Block), den Kursen der zweifach gewerteten Fächer (zweiter Block) und in der Abiturprüfung (dritter Block) ermittelt.


AUTORClareon GmbH, Ettlingen

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