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§ 7 Zeugnisse


§ 7 Zeugnisse

(1) Für jedes Schulhalbjahr wird ein Zeugnis über die in den einzelnen Kursen erreichten Bewertungen, im ersten und zweiten Schulhalbjahr auch überverhalten und Mitarbeit erteilt. Bei der Teilnahme am Seminarkurs wird im Zeugnis des ersten Halbjahres die in dem ersten Kurs erzielte Kursnote und in dem des zweiten Halbjahres die Gesamtnote (§ 5 Abs. 4) sowie das behandelte Thema ausgewiesen.

(2) Die Zeugnisse werden am Ende des jeweiligen Schulhalbjahres, für das vierte Schulhalbjahr spätestens mit der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfung ausgegeben.


AUTORClareon GmbH, Ettlingen

(c) 2006-2007 Clareon GmbH, Ettlingen

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