(1) Nach der Eingangsklasse des beruflichen Gymnasiums der dreijährigen Aufbauform oder der Klasse 11 des beruflichen Gymnasiums der sechsjährigen Aufbauform (Einführungsphase) gliedert sich der Unterricht in zwei Jahrgangsstufen, die insgesamt vier Schulhalbjahre umfassen und eine pädagogische Einheit bilden (Qualifikationsphase). Eine Versetzung von einer Jahrgangsstufe zur anderen findet nicht statt.
(2) In den einzelnen Fächern wird unbeschadet von § 3 in jeweils halbjährigen Kursen mit zwei, vier oder sechs Stunden unterrichtet. In naturwissenschaftlichen Fächern werden die Kurse nach Maßgabe der jeweiligen Stundentafel (Anlagen 1 bis 6) durch Laborübungen ergänzt. Die Kurse sind in der Regel an die Jahrgangsstufe gebunden; Jahrgangsstufen übergreifende Kurse sind möglich.
(3) Zu belegen sind Kurse in
einem Profilfach und
den Kernkompetenzfächern Mathematik, Deutsch und der fortgeführten oder einer neu beginnenden Fremdsprache.
Außerdem sind Kurse nach Maßgabe von § 12 zu belegen.
(4) Profilfächer sind für
1.
das AG das Fach Agrartechnik mit Biologie
2.
das BTG das Fach Biotechnologie
3.
das EG das Fach Ernährungslehre mit Chemie
4.
das SG das Fach Pädagogik und Psychologie
5.
das TG im Profil Technik das Fach Technik, im Profil Gestaltungs- und Medientechnik das Fach Gestaltungs- und Medientechnik und im Profil Informationstechnik das Fach Informationstechnik
6.
das WG das Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Wirtschaftlichem Rechnungswesen.
(5) Die Kurse in den Profil- und Kernkompetenzfächern dienen in besonderem Maße der allgemeinen Studienvorbereitung. Sie sollen in wissenschaftliche Methoden, Fragestellungen und Denkweisen einführen sowie erweiterte Kenntnisse vermitteln. Im Übrigen dienen die Kurse der allgemeinen Orientierung im Bereich eines Faches und der Sicherung einer breiten Grundbildung. Sie vermitteln Einblicke in grundlegende Verfahrensweisen und prinzipielle Erkenntnisse über ein Fachgebiet sowie Methoden selbstständigen Arbeitens.
(6) In dem Profilfach und den Kernkompetenzfächern sind in den vier Schulhalbjahren die aufeinander folgenden Kurse zu besuchen. Ein Wechsel im Verlauf der Jahrgangsstufen ist nicht zulässig; § 13 Abs. 4 bleibt unberührt. Das Profilfach und nach Maßgabe von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 die Kernkompetenzfächer sind Gegenstand der schriftlichen Abiturprüfung. In dem Profilfach sowie in einem der schriftlich geprüften Kernkompetenzfächer werden die Kurse nach Maßgabe von § 11 zweifach gewertet.
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