(1) In den folgenden Fächern sind unbeschadet von § 2 Abs. 6 und § 10 Abs. l folgende Kurse verbindlich zu besuchen:
1.
in allen Richtungen die vier Kurse der Jahrgangsstufen in Geschichte mit Gemeinschaftskunde, Religionslehre oder Ethik sowie in Sport
2.
im AG die vier Kurse beider Jahrgangsstufen in Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Agrar- und Umweltrecht sowie nach Wahl des Schülers die vier vierstündigen Kurse beider Jahrgangsstufen in Chemie oder Physik und die zwei Kurse der 1. Jahrgangsstufe in Datenverarbeitung oder die vier zweistündigen Kurse beider Jahrgangsstufen in Chemie oder Physik und in Datenverarbeitung
3.
im BTG jeweils die vier Kurse beider Jahrgangsstufen in Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechtskunde, in Bioinformatik sowie in Chemie
4.
im EG die vier Kurse beider Jahrgangsstufen in Wirtschaftslehre sowie nach Wahl des Schülers die vier vierstündigen Kurse beider Jahrgangsstufen in Biologie oder Physik und die zwei Kurse der ersten Jahrgangsstufe in Datenverarbeitung oder die vier zweistündigen Kurse beider Jahrgangsstufen in Biologie oder Physik und in Datenverarbeitung
5.
im SG die vier Kurse beider Jahrgangsstufen in Wirtschaft und Recht sowie nach Wahl des Schülers die vier vierstündigen Kurse beider Jahrgangsstufen in Biologie, Chemie oder Physik und die zwei Kurse der ersten Jahrgangsstufe in Datenverarbeitung oder die vier zweistündigen Kurse beider Jahrgangsstufen in Biologie, Chemie oder Physik und in Datenverarbeitung
6.
im TG die vier Kurse beider Jahrgangsstufen in Wirtschaftslehre sowie nach Wahl des Schülers die vier Kurse beider Jahrgangsstufen in Physik oder Chemie jeweils mit Laborübungen,
7.
im WG die vier Kurse beider Jahrgangsstufen in Wirtschaftsgeografie sowie nach Wahl des Schülers die vier vierstündigen Kurse beider Jahrgangsstufen in Biologie, Chemie oder Physik und die zwei Kurse der ersten Jahrgangsstufe in Datenverarbeitung oder die vier zweistündigen Kurse beider Jahrgangsstufen in Biologie, Chemie oder Physik und in Datenverarbeitung.
(2) Wird ein Fach im Rahmen des Pflichtbereichs belegt, kann dasselbe Fach nicht zugleich in einem weiteren Kurs des Wahlbereichs belegt werden. Im Wahlbereich können in den Fächern Literatur, Philosophie, Agrar- und Umwelttechnologie (AG), Landwirtschaftliche Produktionstechnik (AG), Ernährungsökologie (EG), Einführung in die Sozialpädagogik/Sozialarbeit (SG) und Ergänzende Fertigungstechnik (TG) im Verlauf der Jahrgangsstufen nur jeweils zwei zweistündige Kurse belegt werden.
(3) Wer keinen Kurs in Religionslehre besucht, hat stattdessen Kurse im Fach Ethik zu besuchen, soweit sie von der Schule angeboten werden.
(4) Werden die Voraussetzungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in der zweiten Fremdsprache nicht durch versetzungs- und abschlusserheblichen Unterricht nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 und 2 erfüllt, müssen die vier Kurse beider Jahrgangsstufen in einem der Fächer Französisch/Niveau B, Italienisch/Niveau B, Russisch/Niveau B oder Spanisch/Niveau B besucht werden.
(5) Wer vom Fach Sport befreit ist, hat stattdessen zusätzlich zu den nach Absatz 1 zu besuchenden Kursen in entsprechender Anzahl Kurse in anderen Fächern zu besuchen, sofern dies erforderlich ist, um die für die Anrechnung (§ 15) erforderliche Mindestkurszahl zu erreichen.
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