LOGO

Inhalt Suchen Zurück Weiter

§ 24 Fachpraktische Prüfungen


§ 24 Fachpraktische Prüfungen

(1) Die mündliche Prüfung in den Fächern Bildende Kunst, Bioinformatik, Computertechnik, Datenverarbeitung und Musik kann fachpraktische Teile enthalten. Ist Sport mündliches Prüfungsfach, so besteht die Prüfung aus einem mündlichen und fachpraktischen Teil, wobei die im mündlichen Teil erreichte Punktzahl einfach und die im fachpraktischen Teil erreichte Punktzahl zweifach gewertet wird.

(2) Für die fachpraktische Prüfung gilt § 23 Abs. 6 und 7 entsprechend.

(3) Die fachpraktischen Prüfungen müssen spätestens mit der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.


AUTORClareon GmbH, Ettlingen

(c) 2006-2007 Clareon GmbH, Ettlingen

Inhalt Suchen Zurück Weiter

Weiteres zu Abschnitt 3 finden Sie bei:

Weiteres zu fachpraktische Prüfung finden Sie bei:

Weiteres zu mündlich finden Sie bei:

Weiteres zu Musik finden Sie bei:

Weiteres zu Sport finden Sie bei:

Weiteres zu Termin finden Sie bei: