(1) Die mündliche Prüfung in den Fächern Bildende Kunst, Bioinformatik, Computertechnik, Datenverarbeitung und Musik kann fachpraktische Teile enthalten. Ist Sport mündliches Prüfungsfach, so besteht die Prüfung aus einem mündlichen und fachpraktischen Teil, wobei die im mündlichen Teil erreichte Punktzahl einfach und die im fachpraktischen Teil erreichte Punktzahl zweifach gewertet wird.
(2) Für die fachpraktische Prüfung gilt § 23 Abs. 6 und 7 entsprechend.
(3) Die fachpraktischen Prüfungen müssen spätestens mit der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
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