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§ 18 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse


§ 18 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Abiturprüfung und die Feststellung der Gesamtqualifikation wird an jedem Gymnasium ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an:

1.  

als Vorsitzender ein Vertreter oder Beauftragter des Oberschulamtes,

2.  

als stellvertretender Vorsitzender der Schulleiter oder sein ständiger Vertreter oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft,

3.  

sämtliche Fachlehrkräfte der Schule, welche die an der Abiturprüfung teilnehmenden Schüler in den letzten beiden Schulhalbjahren unterrichtet haben,

4.  

gegebenenfalls weitere vom Oberschulamt oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragte Mitglieder oder von dem Schulleiter mit der Führung des Protokolls beauftragte fachkundige Lehrkräfte.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen oder fachpraktischen Prüfung. Dabei wird insbesondere darauf geachtet, dass die Bestimmungen eingehalten werden, nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze oder den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüflinge verstoßen wird. Die Personen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können bei allen Prüfungen und Beratungen der Fachausschüsse anwesend sein.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet und vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.

(4) Für die mündliche oder fachpraktische Prüfung in den einzelnen Fächern bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an:

1.  

der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter, sofern das Oberschulamt nichts anderes bestimmt,

2.  

die Fachlehrkraft, welche den Schüler im vierten Schulhalbjahr unterrichtet hat, als Prüfer,

3.  

ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich mit der Aufgabe, das Protokoll zu führen.

In Kursen, in denen von verschiedenen Fachlehrkräften für einzelne Fächer oder Teilbereiche unterrichtet wurde, gehören dem Fachausschuss die Fachlehrkräfte an, die in den zu prüfenden Fächern zuletzt unterrichtet haben. Sie sind jeweils für ihr Fach Prüfer nach Nummer 2, im Übrigen weiteres Mitglied nach Nummer 3. Ist ein Prüfer verhindert, wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine in dem betreffenden Fach an der Oberstufe unterrichtende Lehrkraft bestellt.


AUTORClareon GmbH, Ettlingen

(c) 2006-2007 Clareon GmbH, Ettlingen

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