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§ 19 Fächer der Abiturprüfung


§ 19 Fächer der Abiturprüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich

1.  

in allen Richtungen auf das Profilfach und das Kernkompetenzfach Mathematik,

2.  

im AG, BTG, EG und TG in allen Profilen nach Wahl des Prüflings auf die Kernkompetenzfächer Deutsch oder fortgeführte Fremdsprache,

3.  

im SG und WG auf das Kernkompetenzfach Deutsch sowie

4.  

nach Wahl des Prüflings auf ein weiteres Fach.

Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer der schriftlichen Prüfung und auf ein weiteres, nach Maßgabe von Absatz 2 bis 4 gewähltes Fach (mündliches Prüfungsfach). Die Möglichkeit, die Prüfung in einem schriftlichen oder mündlichen Prüfungsfach nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 durch eine besondere Lernleistung zu ersetzen, bleibt unberührt.

(2) Für die Prüfungsfächer gelten folgende Bestimmungen:

1.  

Als Prüfungsfächer können nur solche Fächer gewählt werden, in denen der Unterricht auch in der Einführungsphase besucht wurde.

2.  

Die beiden zweifach gewerteten Fächer (§ 11) sind schriftliche Prüfungsfächer.

3.  

Die drei Aufgabenfelder (§ 8 Abs. 2) müssen von den Fächern der Prüfung abgedeckt sein. Auf Wunsch des Prüflings wird die besondere Lernleistung entsprechend ihrem fachlichen Schwerpunkt von den betreuenden Fachlehrern einem Aufgabenfeld zugeordnet. Die Zuordnung zu einem bestimmten Aufgabenfeld setzt voraus, dass eine für dieses Aufgabenfeld qualifizierte Fachlehrkraft an der Betreuung der besonderen Lernleistung beteiligt war.

4.  

Am SG und WG muss sich unter den Prüfungsfächern mindestens eine Fremdsprache befinden. Eine Fremdsprache des Niveau A kann nur als mündliches Prüfungsfach nach Absatz 1 Satz 2 gewählt werden, wenn eine weitere Fremdsprache des Niveau A als schriftliches Prüfungsfach gewählt wird.

5.  

Religionslehre und Ethik können auch dann als Prüfungsfach gewählt werden, wenn in der Einführungsphase nicht am Religionsunterricht oder dem Fach Ethik teilgenommen wurde, aber in einer Überprüfung durch die Fachlehrkraft zu Beginn der ersten Jahrgangsstufe entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden. Außer in den Fällen von § 10 Abs. 3 und 4 sind die vier Kurse in Religionslehre der Religionsgemeinschaft zu besuchen, welcher der Schüler angehört. Wurden im Rahmen von § 10 Abs. 3 und 4 Kurse in Religionslehre einer Religionsgemeinschaft besucht, welcher der Schüler nicht angehört, kann Religionslehre nur dann als Prüfungsfach gewählt werden, wenn vier Kurse in Religionslehre derselben Religionsgemeinschaft besucht worden sind.

6.  

Die Fächer Musik, Bildende Kunst, eine Fremdsprache Niveau B (AG, BTG, EG, SG, TG, WG), Datenverarbeitung (AG, EG, SG, WG), Bioinformatik (BTG), Computertechnik (TG) und das Fach Sport können nicht als schriftliches Prüfungsfach gewählt werden.

7.  

Das Fach Sport kann in der Regel als Prüfungsfach nur wählen, wer vom Unterricht in den besuchten Kursen nicht ganz oder teilweise befreit war.

(3) Die Entscheidung, welche Fächer schriftlich geprüft werden sollen, ist schriftlich nach Ausgabe des Zeugnisses für das zweite Schulhalbjahr spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts des dritten Schulhalbjahres zu treffen. Dies gilt auch für die Entscheidung, ob ein Prüfungsfach der schriftlichen Prüfung durch die besondere Lernleistung ersetzt werden soll (§ 15 Abs. 4).

(4) Die Wahl des mündlichen Prüfungsfaches ist schriftlich unbeschadet von § 15 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 spätestens einen Schultag nach Ausgabe des Zeugnisses für das dritte Schulhalbjahr zu treffen. Wird die fachpraktische Prüfung im Fach Sport vorgezogen (§ 17 Abs. 3), bestimmt der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft den Wahltermin, der vor Beginn der Prüfung liegen muss.


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