(1) Nach Abschluss des ersten Teils der Prüfung stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, wer diesen Teil bestanden hat und am zweiten Teil teilnehmen kann. Das Nichtbestehen des ersten Teils gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.
(2) Nach Abschluss des zweiten Teils der Prüfung stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, wer diesen Teil bestanden hat. Das Nichtbestehen des zweiten Teils gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt für diejenigen Bewerber, die beide Teile der Prüfung bestanden haben, das Gesamtergebnis sowie die Gesamtnote nach der als Anlage 7 beigefügten Tabelle fest und erkennt ihnen, sofern sie die Voraussetzungen bezüglich der zweiten Fremdsprache nach § 26 Abs. 2 erfüllen oder die Abiturprüfung auch in einer zweiten Fremdsprache (§ 34 Abs. 2 Nr. 7) abgelegt haben, die allgemeine Hochschulreife zu.
(4) Das Ergebnis der beiden Teile der Prüfung wird wie folgt ermittelt:
1.
Der erste Teil ist bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten bewertet wurde und insgesamt in allen vier Prüfungsfächern mindestens 200 Punkte, darunter 120 Punkte in dem jeweiligen Profilfach und dem nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 Satz 3 bestimmten Fach, erreicht wurden; dabei werden die Punktzahlen der schriftlichen und mündlichen Prüfung
1a)
im Profilfach sowie dem nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 Satz 3 bestimmten Fach jeweils mit sechs,
1b)
in den beiden weiteren Fächern jeweils mit vier multipliziert.
2.
Der zweite Teil ist bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten bewertet wurde und insgesamt in allen vier Prüfungsfächern mindestens 80 Punkte erreicht wurden; dabei werden die Punktzahlen in den einzelnen Fächern jeweils mit vier multipliziert.
(5) § 26 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(6) Bei Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife kann die Abiturprüfung einmal wiederholt werden. § 36 Abs. 1 Nr. 3 bleibt unberührt.
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