(1) Die Jahrgangsstufen können außer in den Fällen der Absätze 2 bis 4 nicht wiederholt werden.
(2) Wenn bereits am Ende des zweiten Schulhalbjahres feststeht, dass die Zulassung zur schriftlichen Prüfung nicht möglich ist, kann die erste Jahrgangsstufe einmal wiederholt werden, falls nicht bereits die vorangehende Klasse wiederholt worden ist. Darüber hinaus kann der Schulleiter in besonderen Härtefällen eine Wiederholung der ersten Jahrgangsstufe oder des zweiten und dritten Schulhalbjahres zulassen, falls nicht bereits die vorangehende Klasse wiederholt wurde.
(3) Schüler, denen die allgemeine Hochschulreife zum ersten Mal nicht zuerkannt wurde, können einmal wiederholen, und zwar
1.
bei Nichtzulassung zur schriftlichen Abiturprüfung (§ 20 Abs. 3)
1a)
das zweite und dritte Schulhalbjahr oder
1b)
die zweite Jahrgangsstufe insgesamt nach weiterem Besuch der zweiten Jahrgangsstufe bis zum Ende des Schuljahres oder
1c)
das dritte Schulhalbjahr nach halbjähriger Unterbrechung des Schulbesuchs,
2.
in den übrigen Fällen das dritte und vierte Schulhalbjahr.
(4) Schüler des vierten Schulhalbjahres, bei denen zu erwarten ist, dass sie zum Ende des Schulhalbjahres die im ersten und zweiten Block der Gesamtqualifikation erforderlichen Leistungen nicht erbringen werden, können auf Antrag mit Zustimmung des Schulleiters nach Absatz 3 Nr. 1 einmal wiederholen. Dies gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.
(5) Die Wiederholung lediglich einzelner Kurse ist nicht zulässig.
(6) Bei Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife ist weder eine Wiederholung der Oberstufe noch eine Wiederholung der Abiturprüfung zulässig.
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