(1) An der schriftlichen Prüfung kann nur teilnehmen, wer zugelassen wurde.
(2) Für die Zulassung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein oder durch den Besuch von Kursen im vierten Schulhalbjahr noch erfüllt werden können:
1.
Besuch der nach § 12 vorgeschriebenen Kurse,
2.
Einhaltung der Regelungen für die Prüfungsfächer nach § 15 Abs. 3 und § 19,
3.
Besuch von mindestens 22 anrechenbaren Kursen nach § 15 Abs. 1,
4.
Besuch der anrechenbaren Kurse nach § 15 Abs. 2,
5.
Erreichbarkeit von mindestens 110 Punkten im ersten Block der Gesamtqualifikation und von mindestens 70 Punkten im zweiten Block der Gesamtqualifikation.
(3) Über die Versagung der Zulassung entscheidet der Schulleiter nach Abschluss der Wahl des mündlichen Prüfungsfaches (§ 19 Abs. 4). Sie gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und ist unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) An einer vorgezogenen praktischen Prüfung im Fach Sport (§ 17 Abs. 3) kann unbeschadet der später erforderlichen Zulassung teilgenommen werden.
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