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§ 32 Teilnehmer


§ 32 Teilnehmer

Wer das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erwerben will, ohne Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten beruflichen Gymnasiums zu sein, kann die Abiturprüfung als außerordentlicher Teilnehmer (Schulfremder) ablegen.


AUTORClareon GmbH, Ettlingen

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