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§ 15 Gesamtqualifikation


§ 15 Gesamtqualifikation

(1) Der erste Block der Gesamtqualifikation besteht aus der Summe der in 22 einfach gewerteten Kursen erreichten Punkten, worin höchstens fünf Kurse mit jeweils weniger als fünf Punkten enthalten sein dürfen. Unter diesen 22 Kursen müssen unbeschadet des § 12 Abs. 1 sein:

1.  

von den einfach gewerteten Prüfungsfächern die Kurse in den ersten drei Schulhalbjahren; die Kurse im vierten Schulhalbjahr werden im Rahmen der Abiturprüfung angerechnet;

2.  

in allen Richtungen, soweit nicht durch die Kurse der Prüfungsfächer bereits eingebracht,

2a)  

jeweils die vier Kurse in den Fächern Deutsch, einer Fremdsprache (§ 8 Abs. 2 Nr. 1), Geschichte mit Gemeinschaftskunde,

2b)  

ein Kurs der zweiten Jahrgangsstufe in einer Fremdsprache/Niveau B, wenn damit neben einer ab der Einführungsphase weitergeführten und nach Buchstabe a eingebrachten Fremdsprache die Voraussetzungen in der zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erfüllt werden (§ 12 Abs. 4);

3.  

in den einzelnen Richtungen zusätzlich, soweit nicht durch die Prüfungsfächer bereits eingebracht:

3a)  

am AG insgesamt vier Kurse aus den Fächern Chemie, Physik und Datenverarbeitung, wobei mindestens zwei Kurse aus einem der Fächer Chemie oder Physik enthalten sein müssen,

3b)  

am BTG insgesamt vier Kurse aus den Fächern Chemie und Bioinformatik, wobei mindestens zwei Kurse aus dem Fach Chemie enthalten sein müssen,

3c)  

am EG insgesamt vier Kurse aus den Fächern Biologie, Physik und Datenverarbeitung, wobei mindestens zwei Kurse aus einem der Fächer Biologie oder Physik enthalten sein müssen,

3d)  

am SG insgesamt vier Kurse aus den Fächern Biologie, Chemie, Physik und Datenverarbeitung, wobei mindestens zwei Kurse aus einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik enthalten sein müssen,

3e)  

am TG in allen Profilen jeweils die vier Kurse aus einem der Fächer Chemie oder Physik,

3f)  

am WG jeweils die vier Kurse aus einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik sowie zwei Kurse aus dem Fach Datenverarbeitung.

Über die weiteren anzurechnenden Kurse aus dem Pflicht- und Wahlbereich entscheidet der Schüler spätestens zwei Schultage nach Ausgabe des Zeugnisses für das vierte Schulhalbjahr; dabei können aus dem Fach Sport höchstens drei Kurse angerechnet werden. Die Kurse des Seminarkurses können im Rahmen des ersten Blocks der Gesamtqualifikation nicht angerechnet werden. Wenn die nach Satz 2 verbindlich anzurechnenden Kurse die Anrechnung von Kursen in Religionslehre oder Ethik nicht mehr zulassen, können dafür nach Wahl des Schülers bis zu zwei Kurse des Faches Geschichte mit Gemeinschaftskunde der beiden ersten Schulhalbjahre bei der Anrechnung nach Satz 2 Nr. 2 a entfallen; zwei Kurse in Geschichte mit Gemeinschaftskunde und die Kurse in den Prüfungsfächern bleiben in jedem Fall anrechnungspflichtig.

(2) Der zweite Block der Gesamtqualifikation besteht aus der Summe der Punkte, welche in den Kursen der zweifach gewerteten Fächer erreicht wurden, und zwar

1.  

in den ersten drei Schulhalbjahren und

2.  

im vierten Schulhalbjahr, wobei die Kurse hier einfach gewertet werden (Ausgleichsregelung); eine weitere Anrechnung in einfacher Wertung erfolgt im Rahmen des dritten Blocks. Anstelle der Ausgleichsregelung können nach Wahl des Schülers die in einer Facharbeit aus einem zweifach gewerteten Fach erzielten Punkte in zweifacher Wertung angerechnet werden. Unter den Kursen nach Nummer 1 dürfen höchstens zwei Kurse mit weniger als fünf Punkten (einfache Wertung) sein.

(3) Der dritte Block der Gesamtqualifikation besteht aus der Summe der in der Abiturprüfung und in den besuchten Kursen des vierten Schulhalbjahres in den fünf Prüfungsfächern erreichten Punkte. Dabei sind die Punkte der Abiturprüfung wie folgt zu ermitteln:

1.  

Wurde in einem Fach nur schriftlich oder nur mündlich geprüft, ist die in der Prüfung erreichte Punktzahl dreifach zu werten.

2.  

Wurde in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, wird die in der schriftlichen Prüfung erreichte Punktzahl zweifach und die in der mündlichen Prüfung erreichte Punktzahl einfach gewertet.

(4) Die besondere Lernleistung (§ 3) kann nach Wahl des Prüflings auf das vierte Prüfungsfach der schriftlichen Prüfung (§ 19 Abs. 1 Nr. 4), sofern dieses nicht zweifach gewertet wird, oder die mündliche Prüfung angerechnet werden, wenn die besondere Lernleistung mit mindestens fünf Punkten (einfache Wertung) bewertet wurde. Die Anrechnung auf ein schriftliches Prüfungsfach setzt voraus, dass der fachliche Schwerpunkt der besonderen Lernleistung Profilbezug aufweist und eindeutig einem Fach zugeordnet werden kann, das als Fach der schriftlichen Prüfung hätte gewählt werden können. Wird die besondere Lernleistung angerechnet, gilt sie insoweit als Prüfungsfach. Ihre Anrechnung erfolgt im dritten Block der Gesamtqualifikation. Die Gesamtpunktzahl, die für die Bewertung der besonderen. Lernleistung zu bilden ist, wird hierbei vierfach gewertet. Wer die besondere Lernleistung nach dieser Vorschrift anrechnet, ist bei der Anrechnung als schriftliche Prüfungsleistung von der Pflicht zur schriftlichen Prüfung im vierten Prüfungsfach oder bei der Anrechnung als mündliche Prüfungsleistung von der Pflicht zur Prüfung im mündlichen Prüfungsfach (§ 19 Abs. 1 Satz 2) befreit. Die nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 vorgeschriebene Prüfung in einer Fremdsprache kann nicht durch eine besondere Lernleistung ersetzt werden.


AUTORClareon GmbH, Ettlingen

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