(1) Die Prüfung gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil umfasst das jeweilige Profilfach und drei weitere Fächer, die schriftlich und mündlich geprüft werden. Der zweite Teil umfasst vier weitere Fächer, die nur mündlich geprüft werden. Die Fächer des ersten Teils der Prüfung werden nach den Anforderungen eines entsprechenden Faches der schriftlichen Prüfung, die Fächer des zweiten Teils der Prüfung nach den Anforderungen eines mündlichen Prüfungsfaches in der ordentlichen Abiturprüfung geprüft.
(2) Die Prüfungsfächer sind
1.
das Profilfach,
2.
Mathematik,
3.
Deutsch,
4.
eine Fremdsprache auf dem Niveau einer fortgeführten Fremdsprache,
5.
Geschichte mit Gemeinschaftskunde,
6.
eine Naturwissenschaft aus dem Pflichtbereich (§ 8 Abs. 2), am AG, BTG, EG und TG zusätzlich zum Profilfach,
7.
eine zweite Fremdsprache/Niveau B (§ 8 Abs. 2 Nr. 1), wenn die Voraussetzungen bezüglich der zweiten Fremdsprache nach § 26 Abs. 2 nicht erfüllt sind.
Weitere Prüfungsfächer können alle anderen Fächer des Pflichtbereichs mit Ausnahme des Faches Sport sein.
(3) Aus den möglichen Prüfungsfächern wählt der Bewerber die jeweils vier Fächer der beiden Teile der Prüfung. Für die Wahl gelten folgende Bestimmungen:
1.
Durch die vier Fächer des ersten Prüfungsteils müssen alle drei Aufgabenfelder des Pflichtbereichs (§ 8 Abs. 2) abgedeckt sein. Unter diesen Fächern müssen das Profilfach, Mathematik, sowie eine Fremdsprache nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 oder Deutsch sein. In dem Profilfach sowie einem weiteren vom Prüfling bestimmten Kernkompetenzfach des ersten Prüfungsteils wird die erreichte Punktzahlen mit sechs multipliziert (§ 39 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a).
2.
Unter den vier Fächern des zweiten Teils müssen diejenigen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fächer sein, die nicht Gegenstand des ersten Teils der Prüfung sind. Sind die Voraussetzungen bezüglich der zweiten Fremdsprache nach § 26 Abs. 2 nicht erfüllt, muss unter diesen Fächern eine Fremdsprache nach Absatz 2 Satz 1 7 sein.
(4) Das Oberschulamt kann auf Antrag bei der zweiten Fremdsprache die Prüfung in einer anderen als der am beruflichen Gymnasium vorgesehenen Fremdsprache zulassen.
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