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§ 22 Zulassung zur mündlichen Prüfung


§ 22 Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) An der mündlichen Prüfung kann nur teilnehmen, wer zugelassen wurde.

(2) Für die Zulassung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.  

Die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 müssen unter Berücksichtigung der Kurse des vierten Schulhalbjahres nunmehr erfüllt sein.

2.  

Im ersten Block der Gesamtqualifikation müssen mindestens 110 Punkte erreicht sein.

3.  

Im zweiten Block der Gesamtqualifikation müssen mindestens 70 Punkte erreicht sein.

(3) Zur mündlichen Prüfung kann nicht zugelassen werden, wer auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung die Mindestqualifikation der Abiturprüfung (§ 25 Abs. 2) selbst dann nicht mehr erreichen kann, wenn er die mündliche Prüfung durch die besondere Lernleistung ersetzt (§ 15 Abs. 4) oder wenn er in der mündlichen Prüfung die höchstmögliche Punktzahl erreichen würde.

(4) An einer vorgezogenen fachpraktischen Prüfung im Fach Sport (§ 17 Abs. 3) kann unbeschadet der später erforderlichen Zulassung nach Absatz 1 teilgenommen werden.

(5) Über die Versagung der Zulassung entscheidet der Schulleiter; sie gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und ist unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.


AUTORClareon GmbH, Ettlingen

(c) 2006-2007 Clareon GmbH, Ettlingen

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