(1) Zur Prüfung wird nur zugelassen,
1.
wer bis zum 31. Juli des auf den Meldetermin folgenden Jahres das 19. Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer die Aufnahmevoraussetzungen für das berufliche Gymnasium der dreijährigen Aufbauform erfüllt, wobei Altersvorschriften unberücksichtigt bleiben,
3.
wem nicht bereits zweimal die Zuerkennung der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife versagt worden ist,
4.
wer nicht bereits anderweitig das Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife erworben hat,
5.
wer in dem der Prüfung vorausgehenden Jahr nicht Schüler eines öffentlichen oder eines staatlich anerkannten privaten Gymnasiums war.
(2) Zur Prüfung werden in der Regel nur solche Bewerber zugelassen, die in Baden-Württemberg ihren ständigen Wohnsitz haben oder an einem staatlich genehmigten privaten Gymnasium oder an einer sonstigen Unterrichtseinrichtung in Baden-Württemberg auf die Abiturprüfung für Schulfremde vorbereitet wurden.
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