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§ 37 Entscheidung über die Zulassung


§ 37 Entscheidung über die Zulassung

Das Oberschulamt entscheidet über die Zulassung und weist den Bewerber einem öffentlichen beruflichen Gymnasium zur Ablegung der Prüfung zu. Das Oberschulamt kann die Entscheidung dem Gymnasium übertragen.


AUTORClareon GmbH, Ettlingen

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