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§ 35 Meldung zur Prüfung


§ 35 Meldung zur Prüfung

(1) Die Meldung ist bis zum 1. Dezember für die Prüfung im darauf folgenden Jahr an das für den Wohnsitz des Bewerbers zuständige Oberschulamt zu richten. Für die Schüler der staatlich genehmigten privaten beruflichen Gymnasien ist das Oberschulamt zuständig, in dessen Bezirk das Gymnasium liegt. Bewerber, die sich durch Teilnahme an einem Fernlehrgang auf die Prüfung vorbereitet haben, können ihre Bewerbung an das für ihren Wohnsitz oder an das für den Sitz des Veranstalters des Fernlehrgangs zuständige Oberschulamt richten.

(2) Der Meldung sind beizufügen:

1.  

ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,

2.  

die Geburtsurkunde (beglaubigte Abschrift oder Ablichtung) und ein Lichtbild in Passbildgröße,

3.  

die Abschluss- oder Abgangszeugnisse der besuchten Schulen (beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen),

4.  

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis schon einmal an einer Prüfung zum Erwerb der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife teilgenommen wurde,

5.  

eine Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer (§ 34 Abs. 3),

6.  

eine Darlegung und gegebenenfalls Nachweise über die Vorbereitung auf die Prüfung.

(3) Für Schüler der staatlich genehmigten privaten beruflichen Gymnasien kann anstelle einzelner Meldungen die Sammelmeldung des Gymnasiums treten, die jeweils Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift enthalten muss. Der Sammelmeldung sind die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen. Dies gilt für die Teilnehmer an einem Fernlehrgang oder für die Schüler von Ergänzungsschulen entsprechend.


AUTORClareon GmbH, Ettlingen

(c) 2006-2007 Clareon GmbH, Ettlingen

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