(1) Die Schüler legen vor Eintritt in das erste Schulhalbjahr eine vollständige und korrekte Kurswahl vor. Für die zweite Jahrgangsstufe ist eine Nachwahl im Rahmen der Regelungen dieser Verordnung möglich. Der Schulleiter setzt den Zeitpunkt für den Beginn und für den Abschluss der Wahl fest. Der Zeitpunkt für den Abschluss der Wahl darf nicht früher als vier Wochen vor Ende des Unterrichts im vorangehenden Schuljahr liegen.
(2) Die Wahl bezieht sich nur auf das Fach. Die Wahl eines Kurses in einem bestimmten Fach begründet keinen Anspruch auf Einrichtung dieses Kurses.
(3) Auf Grund der Wahl weist der Schulleiter die Schüler den einzelnen Kursen zu. Kommt ein angebotener Kurs nicht zustande oder ist die Teilnahme an einem gewählten Kurs aus organisatorischen Gründen nicht möglich, trifft der Schüler innerhalb einer vom Schulleiter bestimmten angemessenen Frist eine Ersatzwahl.
(4) Nach Abschluss der Wahl oder der Ersatzwahl ist ein Wechsel der Kurse oder ein Austritt aus einem Kurs nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zu Beginn des Schuljahres innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn auf Antrag mit Zustimmung des Schulleiters zulässig, wenn dies pädagogisch und organisatorisch möglich ist. Das Gleiche gilt für die Entscheidung zu einer besonderen Lernleistung (§ 3).
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