(1) Diese Verordnung gilt
1.
für die beruflichen Gymnasien der dreijährigen Aufbauform agrarwissenschaftlicher Richtung (AG), biotechnologischer Richtung (BTG), ernährungswissenschaftlicher Richtung (EG), sozialpädagogischer Richtung (SG), technischer Richtung (TG) und wirtschaftswissenschaftlicher Richtung (WG),
2.
für die beruflichen Gymnasien der sechsjährigen Aufbauform wirtschaftswissenschaftlicher Richtung (WG).
(2) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Personenbegriffe wie Vorsitzender, Prüfer, Schulleiter, Leiter, Tutor, Schüler, Teilnehmer oder Bewerber enthalten, sind dies funktions- oder statusbezogene Bezeichnungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen.
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